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810 13 149

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. September 2013 (810 13 149)

Basel-Landschaft · 2013-09-11 · Deutsch BL

Kompetenzstreitigkeit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. September 2013 (810 13 149) Zivilgesetzbuch Kompetenzstreitigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A. , Antragsstellerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Antragsgegnerin Betreff Kompetenzstreitigkeit A. Die Beratungsstelle der Stiftung C. in D. reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A. (KESB A. ) am 17. Dezember 2012 ein Schreiben ein, in welchem sie um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für E. ersuchte. Der Treuhanddienst der Stiftung C. habe E. seit zwei Jahren in finanziellen und administrativen Angelegenheiten unterstützt. Es zeige sich jedoch, dass das freiwillige Angebot ungenügend sei und nicht mehr ausreiche. E. sei mit dem Vorgehen der Stiftung C. einverstanden und würde eine geeignete Massnahme begrüssen. B. Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die KESB A. dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit, dass sie sich trotz Meinungsaustausch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB B. ) über die örtliche Zuständigkeit für die Prüfung von Massnahmen für E. nicht habe einigen können. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 liess sich die KESB B. vernehmen und beantragte, es sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit für eine allfällige Erwachsenenschutzmassnahme im Fall E. bei der KESB A. liege (Ziffer 1). Eventualiter sei die Feststellung gemäss Ziffer 1 zu sistieren und der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat Basel-Landschaft abzuwarten (Ziffer 2); unter allfälliger Kostenfolge zu Lasten der KESB A. . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt von E. im F. in G. damals und heute allein dem Zweck diene, psychisch gesund zu werden und sich wieder auf eigene Beine zu stellen. Damit könne E. keinen Wohnsitz in G. begründen. E. habe ursprünglich in D. gelebt, meldete sich dort jedoch ab, um nach H. zu ziehen. In H. habe man ihr die dortige Anmeldung verweigert. Es sei strittig, ob E. in D. oder H. ihren Wohnsitz habe; diesbezüglich sei beim Regierungsrat ein Beschwerdeverfahren hängig. D. In ihrer Stellungnahme zum Sistierungsantrag führte die KESB A. aus, sie habe mit E. Kontakt aufgenommen und diese sei der Ansicht, dass sie in G. wohne und dort ihren Wohnsitz habe. Die Gemeinde G. habe sich jedoch geweigert, ihre Anmeldung entgegen zu nehmen. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht nötig, da vorliegend nicht relevant sei, ob E. ihren Wohnsitz in D. oder H. habe. Mittlerweile habe sie einen neuen Wohnsitz in G. begründet. Es sei zudem wichtig, dass möglichst bald geprüft werde, ob eine Beistandschaft für E. errichtet werden müsse. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das F. in G. reichte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 einen Bericht über die Wohnsituation von E. ein. Am 10. September 2013 wurden E. und I. , Unterschriftsberechtigte vom F. , im F. von der Präsidentin des Kantonsgerichts zur vorliegenden Angelegenheit angehört. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird gemeinhin zwischen den allgemeinen und den besonderen Prozessvoraussetzungen unterschieden. Hauptbeispiel für letztgenannte bilden die sogenannten Rechtsmittelvoraussetzungen. Es sind dies insbesondere der Anfechtungsgegenstand, die frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimation und die Beschwer ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss , Öffentliches Prozess-recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 951 ff.). 1.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre sachliche sowie örtliche Zuständigkeit als Verfahrensvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Hält sie sich für unzuständig, überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB) oder pflegt bei Zweifeln einen Meinungsaustausch mit dieser Behörde (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Können sich die beiden Behörden nicht verständigen, unterbreitet die zuerst angerufene Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, sofern im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden konnte (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Diese Regel gilt sowohl auf interkantonaler Ebene als auch innerhalb der Kantone (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [Botschaft Erwachsenenschutz], 7076 f.). 1.3 Vorliegend wurde zuerst die KESB A. mit der Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für E. betraut. Da sie sich jedoch als unzuständig erachtet hatte, wandte sie sich an die KESB B. , mit welcher sie anschliessend einen Meinungsaustausch führte. Nachdem keine Einigung zwischen den beiden KESB erzielt werden konnte, gelangte die KESB A. als zuerst befasste Behörde schliesslich an das Kantonsgericht. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 beurteilt das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ist somit als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB für die Beurteilung der vorliegenden Kompetenzstreitigkeit zuständig. 2.1. Es ist lediglich strittig, ob die KESB A. oder die KESB B. für die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für E. zuständig ist. Die Frage, ob E. in der Gemeinde D. oder in der Gemeinde H. , welche beide im Zuständigkeitsbereich der KESB A. liegen, Wohnsitz hat, kann für das vorliegende Verfahren unberücksichtigt bleiben. Verfahrensgegenstand ist somit einzig, ob E. mit ihrem Aufenthalt im F. in G. einen neuen Wohnsitz begründet hat und demzufolge die Beurteilungskompetenz für Erwachsenenschutzmassnahmen in den Zuständigkeitsbereich der KESB B. fällt. 2.2 Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz sieht zudem gewisse ausserordentliche Zuständigkeiten vor, welche jedoch vorliegend nicht relevant sind (Art. 442 Abs. 2-4 ZGB). Die Bestimmungen in Art. 442 über die örtliche Zuständigkeit gelten für alle Verfahren, Entscheidungen und die Führung und Aufhebung der entsprechenden Massnahme im Erwachsenenschutzbereich ( Urs Vogel in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutz Art. 360-456 ZGB Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Art. 442 N 1). Die Art. 23-26 ZGB regeln schliesslich die Frage, an welchem Ort in der Schweiz eine natürliche Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, von welchem sich die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde ableiten lässt ( Daniel Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, 4. Auflage, Art. 23 N 1). 2.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz wird in einer "funktionalisierenden Auslegung" unterschiedlich umschrieben, je nachdem welche Rechtsfolgen daran angeknüpft werden, damit die jeweiligen im Spiele stehenden Interessen gebührend berücksichtigt werden können ( Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 3). Durch die Anknüpfung im Bereich des Erwachsenenschutzrechts an den Wohnsitz der betroffenen Person, soll garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme und die gebotenen Schutzmassnahmen Rechnung tragen ( Diana Wider in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Kommentare zum Familienrecht [FamKomm], Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 442 N 10); Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, S. 31 N 1.95; Urs Vogel , a.a.O., Art. 442 N 3). Die Wohnsitzregelungen im Rahmen des Erwachsenenschutzes sind dementsprechend unformalistisch auszulegen und insbesondere an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen; die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist somit grosszügig anzunehmen (BGE 133 V 309 E. 3.1; BGE 137 III 593; BGE 127 V 237 E. 2; Diana Wider , a.a.O., Art. 442 N 10). Die Wohnsitzverhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhanden waren, bestimmen darüber, wo die Massnahme errichtet, geführt und beendet wird (BGE 126 III 415 E. 2c). 3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Jede Person muss einen rechtlichen Wohnsitz haben (Grundsatz der Notwendigkeit des Wohnsitzes, Art. 24 ZGB). Sie hat andererseits ausschliesslich einen rechtlichen Wohnsitz (Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes, Art. 23 Abs. 2 ZGB). 3.2 Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt demzufolge zwei Kriterien auf, welche beide kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz begründen kann: Objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte befinden ( Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 6). 3.3 Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt. Als Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Einrichtungen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Anstalt handeln, auch ein betreutes Wohnheim für Personen mit psychischen und sozialen Problemen oder ein Altersheim für Behinderte kann eine Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellen (BGE 127 V 237 E. 2b und E. 2c; Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 7). E. lebt seit dem 30. August 2010 im F. in G. . Sie hält sich somit bereits seit drei Jahren in der Gemeinde G. auf. Beim F. handelt es sich um ein Langzeitheim für langjährige Drogenabhängige, mithin um eine Einrichtung, die mehrere Personen zu einem Sonderzweck beherbergt. Der Sonderzweck besteht gemäss Konzept des F. darin, bei den Bewohnern suchterhaltende Strukturen zu durchbrechen und ein Umdenken in Bezug auf den Drogenkonsum zu fördern. Die Bewohner sollen lernen, möglichst bewusst und risikoarm mit Drogen umzugehen. Das F. ist eine Einrichtung, die mehrere Personen zu einem Sonderzweck beherbergt und somit eine Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellt. Dieser Umstand wird von den Parteien auch nicht bestritten. Die Sonderregelung über den "Aufenthalt in Anstalten" gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ist auf die Bestimmung des Wohnsitzes von E. und damit für die Zuständigkeit der KESB zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen anwendbar. 3.4 Damit die betroffene Person trotz Art. 23 Abs. 1 ZGB am Ort der Anstalt Wohnsitz erwerben kann, muss diese freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (Urteil des Bundesgerichts 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001 E. 4a; BGE 135 III 49 E. 6.2; BGE 137 II 122 E. 3.6). Der freiwillige selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen mündigen Person in eine Anstalt kann somit einen Wohnsitz der betroffenen Person begründen, sofern dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wie z.B. bei einem Pflegeheim ( Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 26 N 6). Gleich verhält es sich bei einem freiwilligen Eintritt in eine therapeutische Institution für Drogenabhängige, wenn der Aufenthalt längere Zeit dauern wird. Freiwillig ist zudem auch der Eintritt unter dem "Zwang der Umstände" (BGE 134 V 236 E. 2.1; Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 26 N 6). Die nach Aussen erkennbare Absicht am entsprechenden Ort zu verweilen, muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann jedoch einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht, einen Ort später zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2). Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen ( Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 8). 4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass E. sowohl mündig als auch urteilsfähig ist, womit sie einen selbständigen Wohnsitz begründen kann. Dies ergibt sich unter anderem aus der Aktennotiz der KESB A. vom 7. Juni 2013, aus welcher hervorgeht, dass sich E. durchaus ein Bild über ihre Situation machen kann und ihre Aufenthalts- und Wohnsituation sowie ihre Zukunftswünsche klar schildert. Auch anlässlich der Befragung durch die Präsidentin am 10. September 2013 lagen keine Anzeichen dafür vor, dass bei E. die zur Wohnsitzbegründung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte. 4.2. Aufgrund der Akten und der Aussagen an der Befragung vom 10. September 2013 ist davon auszugehen, dass E. freiwillig in das F. eingezogen ist. Insbesondere aus dem Konzept des F. ist ersichtlich, dass der Eintritt und Verbleib im F. nicht erzwungen bzw. nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, zumal es sich um eine private Institution handle. Zudem führt E. aus, sie habe sich selber für das F. entschieden, nachdem sie sich das Haus angesehen und sich dort vorgestellt hatte. Es seien ihr verschiedene Heime vorgeschlagen worden, dieses habe sie jedoch überzeugt. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes und der Betreuungsbedürftigkeit von E. lag sicher eine gewisse Notwendigkeit des Eintritts in eine Anstalt vor, ein Anstaltseintritt hat jedoch nach der Rechtsprechung auch dann als freiwillig zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" diktiert wird. Insofern handelt es sich vorliegend nicht um eine Unterbringung, womit die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes am Ort der Anstalt grundsätzlich möglich ist. 4.3.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob auch das subjektive Erfordernis zur Begründung eines Wohnsitzes, die Absicht des dauernden Verbleibens, erfüllt ist und ob damit die Vermutung von Art. 23 Abs. 1 ZGB vorliegend widerlegt wird. 4.3.2. Aus den Notizen des Telefongesprächs der KESB A. mit E. vom 7. Juni 2013 ergibt sich, dass E. die Absicht hatte, sich bei der Gemeinde G. anzumelden, die Gemeinde habe ihre Anmeldung jedoch nicht akzeptiert. E. habe zudem ausgeführt, dass sie eigentlich gerne in naher Zukunft alleine wohnen würde, die Betreuer und Ärzte würden ihr jedoch davon abraten, da es noch zu früh für sie sei. Diese Haltung der Ärzte und Betreuer sehe E. auch ein, weshalb sie im F. bleiben wolle. Im Weiteren habe Sie mitgeteilt, dass sie sich meistens tagsüber im F. aufhalte, dort esse und schlafe. 4.3.3 Aus dem Schreiben des F. vom 11. Juli 2013 geht sodann hervor, dass die Bewohner des Langzeitwohnheims dort essen, dreimal täglich ihre Medikamente unter Sicht beziehen und auch einen grossen Teil der Wochenenden und Feiertage dort verbringen würden. E. verbringe ihre Freizeit in G. , mache Ausflüge nach J. und sei ab und zu bei ihrem Ehemann in D. . 4.3.4 Anlässlich der Befragung vom 10. September 2013 führte E. aus, dass sie im F. integriert sei und sich dort sehr wohl fühle. Sie arbeite im F. in der Küche und fange dort täglich um 09:00 Uhr an und sei bis ca. 14:00 Uhr in der Küche beschäftigt. Am Nachmittag habe sie frei. Sie sei auch an den Wochenende im F. . Bis vor einigen Monaten sei sie von ihrem Ehemann ab und zu nach D. eingeladen worden. Zwischen E. und ihrem Ehemann laufe jedoch ein Trennungsverfahren und seit dem Entscheid über die Pensionskassenleistungen habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Sohn von E. sei 15 Jahre alt und lebe in K. bei einer Pflegefamilie; sie dürfe ihn zur Zeit nicht sehen. E. könne mit Unterstützung Ausflüge machen. Letzte Woche sei sie in J. gewesen und habe dort einen Kaffee getrunken. Dies sei eine sehr gute Übung für die gewesen, zumal sie erst seit drei Wochen wieder einigermassen auf den Beinen sei, vorher sei sie im Spital gewesen. E. führt weiter aus, dass sie in der Zeit, als sie in der Psychiatrie war, eine Wohnung gesucht habe und ein Kollege von ihr aus der Psychiatrie ihr daraufhin eine Wohnung in H. vermietet habe. So sei sie nach H. gekommen, es sei eigentlich ein Zufall gewesen. Es habe einen Mietvertrag gegeben, E. habe jedoch nur etwa drei Tage dort gelebt, bevor sie wieder ins Spital musste. Die Wohnung habe sie gekündigt. Einen Freund in H. habe sie nicht. E. habe keine eigene Wohnung und suche auch zur Zeit keine, da sie nicht in der Lage sei, alleine zu wohnen. Irgendwann wolle sie wieder alleine wohnen, jetzt gehe das aber sicher nicht. 5.1. Aus den Notizen des Telefongesprächs zwischen der KESB und E. und der Eingabe des F. vom 11. Juli 2013 sowie aufgrund der Befragung von E. vom 10. September 2013 ergibt sich, dass E. den überwiegenden Teil ihrer Zeit in G. verbringt. Sie hält sich unter der Woche und an den Wochenenden hauptsächlich im F. auf; sie arbeitet in der Küche, isst und schläft dort, ist integriert und fühlt sich dort auch sehr wohl. Im F. steht ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches sie individuell gestaltet und ihre persönlichen Sachen dort untergebracht hat. Die Dauer des Aufenthalts von E. im F. ist ausserdem unbeschränkt und es ist zur Zeit nicht absehbar, wann E. G. verlassen wird. Aus den objektiven Umständen liesse sich folglich auf eine Wohnsitzbegründung E. s in G. schliessen. 5.2. Zudem ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass sich E. bei der Gemeinde D. bereits vor einiger Zeit abgemeldet hat. Auch wenn für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, muss die Abmeldung in D. doch als klares Indiz für die Absicht von E. angesehen werden, ihren dortigen Wohnsitz aufzugeben (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237 E. 2c). In H. hatte E. eine Wohnung gemietet, diese ist jedoch zwischenzeitlich wieder gekündigt und wie sie selber ausführt, habe sie lediglich drei Tage dort gewohnt. Sie habe auch keinen Freund in H. und ihr Sohn, zu welchem sie keinen Kontakt habe, lebe in K. bei einer Pflegefamilie. Hinweise auf andere Orte, zu welchen E. eine engere Beziehung haben könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden weder von E. noch von den Parteien aufgezeigt. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass sich die Absicht dauernden Verbleibens von E. in G. an konkreten äusseren Tatsachen bzw. Taten manifestiert. Insgesamt ist aufgrund der aufgeführten Indizien davon auszugehen, dass es sich vorliegend um den Sonderfall handelt, bei welchem eine Anstalt einen Wohnsitz begründet, zumal E. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im F. gefunden hat und beibehalten will. Sie ist im F. gut integriert und nimmt durch ihre Arbeit in der Küche aktiv am Leben im Haus teil. Nach der Wahrnehmung Dritter befindet sich der Lebensmittelpunkt von E. im F. in G. und es ist davon auszugehen, dass sie beabsichtigt, auf Dauer und für Aussenstehende erkennbar im F. zu bleiben. 6.1. Im Konzept des F. wird unter dem Titel "Aufenthalt" festgehalten, dass der Aufenthalt im F. keinen Wohnsitz in G. begründe. Die Aufenthaltsdauer sei zeitlich nicht befristet und nach einem Austritt sei keine Wohnsitznahme in G. möglich. Insofern ist fraglich, ob das Konzept des F. die Wohnsitzbegründung von E. in G. ausschliessen kann, bzw. ob der Ausschluss der Wohnsitznahme in G. mit der Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes in Art. 23 ZGB vereinbar ist. 6.2. Im Schreiben vom 11. Juli 2013 führt I. für das F. aus, dass E. als Wohnheimbewohnerin, wie alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner, nicht in G. angemeldet sei. Diese Tatsache ermögliche dem F. als Wohnheim und den Gemeindevertretern von G. einen entspannten und wohlwollenden Umgang. Auch anlässlich der Anhörung vom 10. September 2013 machte I. deutlich, dass das F. und die Gemeinde G. vereinbart hätten, dass sich die Heimbewohner nicht in G. anmelden dürften. Es sei unter anderem eine Voraussetzung für die Aufnahme im F. , dass man sich nicht in G. anmelde. Das Heim solle keinen Wohnsitz begründen. 6.3 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f. hiervor). Wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat, ist für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes hingegen nicht massgebend (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237 E. 2c; E. 5.2 hiervor). Vielmehr erfordern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und die damit einhergehende Widerlegung der Vermutung von Art. 23 Abs. 1 ZGB eine Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 137 II 122 E. 3.7; E. 2.3 hiervor). Die Weigerung der Gemeinde G. , die Schriften von E. entgegenzunehmen, stellt demzufolge für die Begründung ihres Wohnsitzes in der Gemeinde G. kein ausreichendes Hindernis dar. Es ist zudem festzuhalten, dass es dem F. nicht möglich ist, durch eine entsprechende Bestimmung in seinem Konzept, welches zudem nur für dessen Heimbewohner Geltung beanspruchen kann, die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in G. für die Heimbewohner pauschal auszuschliessen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Konzept des F. sind folglich in der vorliegenden Angelegenheit unbeachtlich. Dies umso mehr, als das ZGB in den Art. 23 ff. den zivilrechtlichen Wohnsitz abschliessend und verbindlich regelt. 7.1. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass E. im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in G. hat, woraus sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der KESB B. ergibt. Die vorliegende Angelegenheit wird folglich der KESB B. zur weiteren Bearbeitung und Beurteilung überwiesen. 7.2. Es bleibt anzufügen, dass die vorstehend beurteilte Frage, ob E. durch ihren Aufenthalt im F. Wohnsitz in G. begründet hat, sich nur gestellt hat, weil E. nach ihrer Abmeldung in D. bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und ein zivilrechtlicher Wohnsitz für die Zuständigkeit einer KESB unerlässlich ist. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat die KESB A. , welche das Kantonsgericht in Anspruch genommen hat, bzw. nach ZGB zur Unterbreitung berechtigt war, obsiegt. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 1 haben Gemeinden Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin gerechtfertigt war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. zuständig ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin